Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Befähigungsnachweis
Der Nachweis der Befähigung, die Aufgaben eines Umweltschutzorganes zu erfüllen, wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) erbracht.
§ 2 § 2
§ 2 Prüfung
(1) Die Prüfung ist vor der Bezirksverwaltungsbehörde mündlich abzulegen.
(2) In der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten eines Umweltschutzorgans vertraut ist.
(3) Der Kandidat hat ausreichende Kenntnisse der umweltrelevanten Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen:
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
- Verordnung über Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien 2020
- NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016 (NÖ KHG 2016)
- NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)
- NÖ Feldschutzgesetz
- NÖ Landeskulturwachengesetz
- Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der öffentlichen Landeskulturwachen
- NÖ Umweltschutzgesetz
- Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 (insbesondere §§ 8, 9, 10, 31, 32, 38, 132, 138)
- Strafgesetzbuch – StGB (insbesondere §§ 180 bis 183, 302, 310, 314)
- Forstgesetz 1975 (insbesondere §§ 1, 16, 17, 33, 34, 40, 41, 82, 85, 86)
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 (insbesondere §§ 2, 15, 24a, 37, 73)
- Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG
- Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien
§ 3 § 3
§ 3 Prüfungsvoraussetzungen
Zur Prüfung (§ 2) ist zuzulassen, wer
a) als volljähriger österreichischer Staatsbürger einen Wohnsitz in Niederösterreich hat,
b) und dessen Bestellung zum Umweltschutzorgan entweder von einer Gemeinde oder von einer Vereinigung, die sich auf Grund ihrer Satzung dem Umweltschutz in Niederösterreich widmet und der es als Mitglied angehört, beantragt wurde.
§ 4 § 4
§ 4 Prüfungsergebnis und Prüfungswiederholung
(1) Das Ergebnis der Prüfung hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten und ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
§ 5 § 5
§ 5 Verfahrensvorschriften
(1) Über Antrag einer der im § 6 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde und nach Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß § 1 kann eine Bestellung zum Umweltschutzorgan erfolgen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
(2) Das Verlangen einer der im § 6 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde auf Abberufung eines Umweltschutzorganes bedarf keiner weiteren Begründung.
(3) Für die Führung des Vormerkes der Umweltschutzorgane, ihre Bestellung und Abberufung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, sinngemäß anzuwenden.
§ 6 § 6
§ 6 Aufhebung älteren Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. April 1976, LGBl. 8050/1–0, über die Prüfung der Umweltschutzorgane außer Kraft.