Die im § 2 dieser Verordnung angeführten Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete oder Teile von solchen werden – mit Ausnahme jener Grundflächen, die in der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland, LGBl. 8000/85–0, als Standorte oder Eignungszonen für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ausgewiesen sind – zu Naturparks erklärt und erhalten die jeweils vorangestellte Bezeichnung.
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