§ 1 § 1 — Kostenersatz an Gemeinden Erstellung Änderung örtliches Raumordnungsprogramm
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Den Gemeinden wird für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, soferne sie durch ein rechtswirksames regionales Raumordnungsprogramm bedingt sind, ein Kostenersatz in folgendem Ausmaß gewährt:
1. Für Gemeinden, deren Finanzkraft-Kopfquote gemäß dem NÖ Landesumlagegesetz, LGBl. 3200, über dem Landesdurchschnitt, das ist der Quotient aus der Finanzkraft aller Gemeinden und der Volkszahl des Landes, liegt
30 %;
2. für Gemeinden, deren Finanzkraft-Kopfquote gemäß dem NÖ Landesumlagegesetz, LGBl. 3200, unter dem Landesdurchschnitt liegt
35 %
der tatsächlich für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes aufgewendeten Kosten.
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