Vorwort
§ 1 § 1
Den Gemeinden wird für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, soferne sie durch ein rechtswirksames regionales Raumordnungsprogramm bedingt sind, ein Kostenersatz in folgendem Ausmaß gewährt:
1. Für Gemeinden, deren Finanzkraft-Kopfquote gemäß dem NÖ Landesumlagegesetz, LGBl. 3200, über dem Landesdurchschnitt, das ist der Quotient aus der Finanzkraft aller Gemeinden und der Volkszahl des Landes, liegt
30 %;
2. für Gemeinden, deren Finanzkraft-Kopfquote gemäß dem NÖ Landesumlagegesetz, LGBl. 3200, unter dem Landesdurchschnitt liegt
35 %
der tatsächlich für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes aufgewendeten Kosten.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft.