Gastgärten dürfen unter der Voraussetzung des § 112 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2005 jeweils von 8.00 bis 24.00 Uhr betrieben werden.
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