LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Sperrzeitenverordnung 1995

NÖ Sperrzeitenverordnung 1995

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Sperrstunde

(1) Für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe “und für die freien Gewerbe gemäß § 143 Z 5-7 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1999” wird die Sperrstunde wie folgt festgelegt:

Betriebsart Sperrstunde
Bar, Cafe, Diskothek, Kaffee- haus, Kaffeerestaurant und Nachtclub 05.00 Uhr
Gasthaus, Gasthof, Hotel, Rasthaus und Restaurant 02.00 Uhr
Alle übrigen Betriebsarten der Gastgewerbe 24.00 Uhr
Freie Gewerbe gem. § 143 Z 5-7 GewO 1994 24.00 Uhr

(2) Für die Gästebeherbergung wird keine Sperrzeit festgelegt.

§ 2 § 2

§ 2 Aufsperrstunde

Die Aufsperrstunde wird einheitlich mit 05.00 Uhr festgelegt.

§ 3 § 3

§ 3 Sonderregelung für bestimmte Gastgewerbebetriebe

(1) Die in Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen über die festgelegten Sperrzeiten hinaus bis zu einer Stunde vor der ersten und nach der letzten Ankunft/Abfahrt des fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offengehalten werden.

(2) Gastgewerbebetriebe auf Flugplätzen und in den Autobahnstationen unterliegen keiner Sperrzeit.

(3) Keine Sperrzeit gilt für Gastgewerbebetriebe, die in Verbindung mit einer ununterbrochen geöffneten Tankstelle geführt werden.

§ 4 § 4

§ 4 Sonderregelung für bestimmte Tage

Für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und die Nächte vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwoch wird keine Sperrzeit festgelegt.

§ 5 § 5

§ 5 Gewerbeausübung in Gastgärten

Gastgärten dürfen unter der Voraussetzung des § 112 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2005 jeweils von 8.00 bis 24.00 Uhr betrieben werden.

§ 6 § 6

§ 6 Schlußbestimmung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Sperrzeitenverordnung 1978, LGBl. 7000/1–0, außer Kraft.