LandesrechtNiederösterreichVerordnungenBezirksbauernkammern örtliche Wirkungsbereich

Bezirksbauernkammern örtliche Wirkungsbereich

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

1. Die Gerichtsbezirkssprengel Amstetten, Haag und das Gebiet der Gemeinden Biberbach, Ertl und Seitenstetten bilden einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Amstetten und dem Sitz in Amstetten.

2. Die Gerichtsbezirkssprengel Baden und Ebreichsdorf bilden einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Baden und dem Sitz in Baden.

3. Die Gerichtsbezirkssprengel Bruck an der Leitha und Schwechat bilden einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Bruck an der Leitha-Schwechat und dem Sitz in Bruck an der Leitha.

4. Die Gerichtsbezirkssprengel Gänserndorf und Zistersdorf bilden einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Gänserndorf und dem Sitz in Gänserndorf.

5. Der Gerichtsbezirkssprengel Gmünd bildet einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Gmünd und dem Sitz in Gmünd.

6. Der Gerichtsbezirkssprengel Hollabrunn bildet einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Hollabrunn und dem Sitz in Hollabrunn.

7. Der Gerichtsbezirkssprengel Horn bildet einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Horn und dem Sitz in Mold.

8. Die Gerichtsbezirkssprengel Korneuburg und Stockerau bilden einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Korneuburg und dem Sitz in Korneuburg.

9. Der Gerichtsbezirkssprengel Krems an der Donau bildet einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Krems und dem Sitz in Krems.

10. Der Gerichtsbezirkssprengel Lilienfeld bildet einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Lilienfeld und dem Sitz in Lilienfeld.

11. Die Gerichtsbezirkssprengel Melk und Ybbs bilden einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Melk und dem Sitz in Melk.

12. Die Gerichtsbezirkssprengel Laa an der Thaya, Mistelbach und das Gebiet der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien bilden einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Mistelbach und dem Sitz in Mistelbach.

13. Der Gerichtsbezirkssprengel Mödling bildet einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Mödling und dem Sitz in Baden.

14. Die Gerichtsbezirkssprengel Gloggnitz und Neunkirchen bilden einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Neunkirchen und dem Sitz in Neunkirchen.

15. Die Gerichtsbezirkssprengel Neulengbach und St. Pölten bilden einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung St. Pölten und dem Sitz in St. Pölten.

16. Der Gerichtsbezirkssprengel Scheibbs bildet einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Scheibbs und dem Sitz in Scheibbs.

17. Die Gerichtsbezirkssprengel Tulln, Klosterneuburg mit Ausnahme des Gebietes der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien und Purkersdorf bilden einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Tullnerfeld und dem Sitz in Tulln.

18. Der Gerichtsbezirkssprengel Waidhofen an der Thaya bildet einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Waidhofen an der Thaya und dem Sitz in Waidhofen an der Thaya.

19. Der Gerichtsbezirkssprengel Wiener Neustadt bildet einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Wiener Neustadt und dem Sitz in Wiener Neustadt.

20. Der Gerichtsbezirkssprengel Waidhofen an der Ybbs bildet mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinden Biberbach, Ertl und Seitenstetten einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Waidhofen an der Ybbs und dem Sitz in Waidhofen an der Ybbs.

21. Der Gerichtsbezirkssprengel Zwettl bildet einen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung Zwettl und dem Sitz in Zwettl.

§ 2 § 2

§ 2 Inkrafttreten

§ 1 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Änderung von Bezirksbauernkammerbereichen, LGBl. 6000/1–7, außer Kraft.

§ 3 § 3

§ 3 Übergangsbestimmungen

Bis zum Inkrafttreten des § 1 werden ab 1. Juli 2001 folgende neue Bezirksbauernkammerbereiche gebildet:

1. Die derzeitigen Bezirksbauernkammerbereiche mit den Bezeichnungen Herzogenburg und St.  Pölten bilden einen eigenen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung “St. Pölten” und dem Sitz in St. Pölten.

2. Die derzeitigen Bezirksbauernkammerbereiche mit den Bezeichnungen Bruck/Leitha und Schwechat bilden einen eigenen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung “Bruck an der Leitha-Schwechat” und dem Sitz in Bruck an der Leitha.

3. Die derzeitigen Bezirksbauernkammerbereiche mit den Bezeichnungen Mistelbach und Wolkersdorf bilden einen eigenen Bezirksbauernkammerbereich mit der Bezeichnung “Mistelbach” und dem Sitz in Mistelbach.