Die Höhe des den Mitgliedern der Wahlbehörde nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammern gebührenden Stundengeldes wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.
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