LandesrechtNiederösterreichVerordnungenFestsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden

Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Höhe des den Mitgliedern der Wahlbehörde nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammern gebührenden Stundengeldes wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.

§ 2 § 2

Die Verordnung vom 4. Dezember 1979, LGBl. 6050/3–0, wird aufgehoben.