(1) Die Warnung und Alarmierung erfolgt entweder von:
- der Landeswarnzentrale
- der/den Bereichsalarmzentrale(n)
- (entfällt durch LGBl. Nr. 28/2026)
- oder örtlich von der Feuerwehr aus.
(2) Überörtliche Zentralen sind die:
a) Bereichsalarmzentralen: Zentralen, die für einen oder für mehrere Feuerwehrbezirke oder für einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte zuständig sind.
b) Landeswarnzentrale: Zentrale, die zusätzlich für das Landesgebiet NÖ zuständig ist.
(3) Für den Bereich des Landes NÖ wird am Standort des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums eine Landeswarnzentrale sowie am Standort der Landeshauptstadt eine Ersatzzentrale bei der Freiwilligen Feuerwehr St. Pölten-Stadt eingerichtet.
(4) Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, im Feuerwehrbezirk Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 25 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen.
(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 50/2016)