§ 1a § 1a — Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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