LandesrechtNiederösterreichVerordnungenBeschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher

Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Für die Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung entsprechen im Tagdienst 90 Minuten einer Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtung für Berufsschullehrer der Fachgruppe I.

(2) Die gesamten Erzieherstunden des Nachtdienstes entsprechen 1,90 Unterrichtsstunden, für den Nachtdienst vor oder nach einem schulfreien Tag werden jedoch 3 Unterrichtsstunden gerechnet.

§ 1a § 1a

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 2 § 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.