LandesrechtNiederösterreichVerordnungenPrüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 01. Januar 2015
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In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im § 4 genannten Gegenstände aufweist.

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