LandesrechtNiederösterreichVerordnungenPrüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst

Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst

In Kraft seit 20. Dezember 2024
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2 § 2

Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines einfachen Bescheides in einem der in § 4 aufgezählten Gegenstände, eines Abgabenbescheides, in der Durchführung verschiedener Buchungen und in der Lösung einer dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabe einschließlich der Gehaltsberechnung.

§ 3 § 3

In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im § 4 genannten Gegenstände aufweist.

§ 4 § 4

(1) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

a) Verfassungs- und Gemeindeorganisationsrecht

genaue Kenntnisse

NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, bzw.

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026

übersichtsweise Kenntnisse

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350

NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Behördenorganisation

Nationalrats-Wahlordnung 1992

NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001

NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300

b) Verwaltungs- und Abgabenverfahrensrecht

übersichtsweise Kenntnisse

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

Zustellgesetz

Bundesabgabenordnung (BAO)

NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009, LGBl. 3400

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG

c) materielles Verwaltungsrecht

übersichtsweise Kenntnisse

Grundsteuergesetz 1955

Kommunalsteuergesetz 1993

Meldegesetz 1991

NÖ Gemeinde-Wasserleitungsgesetz, LGBl. 6930

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014)

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240

d) Dienst- und Besoldungsrecht

übersichtsweise Kenntnisse

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420

NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440

e) Haushaltsrecht

übersichtsweise Kenntnisse

Haushaltsrecht und -vollzug (Buchführung)

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung

Finanzverfassung

Finanzausgleich

(2) Soweit nur übersichtsweise Kenntnisse verlangt werden, ist eine systematische, auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Inhalte des betreffenden Gegenstandes abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen.

(3) (entfällt)

§ 5 § 5

§ 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. Für Kandidaten, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 zu einer Prüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Prüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren schriftlichen Antrag, der bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüfungskommission einlangen muss, die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Fassung des § 2 und § 4 weiterhin zur Anwendung.