Vorwort
§ 1 § 1
Die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2 § 2
Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines einfachen Bescheides in einem der in § 4 aufgezählten Gegenstände, eines Abgabenbescheides, in der Durchführung verschiedener Buchungen und in der Lösung einer dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabe einschließlich der Gehaltsberechnung.
§ 3 § 3
In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im § 4 genannten Gegenstände aufweist.
§ 4 § 4
(1) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
a) Verfassungs- und Gemeindeorganisationsrecht
genaue Kenntnisse
NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, bzw.
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026
übersichtsweise Kenntnisse
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350
NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Behördenorganisation
Nationalrats-Wahlordnung 1992
NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001
NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300
b) Verwaltungs- und Abgabenverfahrensrecht
übersichtsweise Kenntnisse
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Zustellgesetz
Bundesabgabenordnung (BAO)
NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009, LGBl. 3400
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG
c) materielles Verwaltungsrecht
übersichtsweise Kenntnisse
Grundsteuergesetz 1955
Kommunalsteuergesetz 1993
Meldegesetz 1991
NÖ Gemeinde-Wasserleitungsgesetz, LGBl. 6930
NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951
NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014)
NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230
NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240
d) Dienst- und Besoldungsrecht
übersichtsweise Kenntnisse
NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024
NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400
NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420
NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440
e) Haushaltsrecht
übersichtsweise Kenntnisse
Haushaltsrecht und -vollzug (Buchführung)
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung
Finanzverfassung
Finanzausgleich
(2) Soweit nur übersichtsweise Kenntnisse verlangt werden, ist eine systematische, auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Inhalte des betreffenden Gegenstandes abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen.
(3) (entfällt)
§ 5 § 5
§ 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. Für Kandidaten, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 zu einer Prüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Prüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren schriftlichen Antrag, der bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüfungskommission einlangen muss, die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Fassung des § 2 und § 4 weiterhin zur Anwendung.