§ 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. Für Kandidaten, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 zu einer Prüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Prüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren schriftlichen Antrag, der bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüfungskommission einlangen muss, die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Fassung des § 2 und § 4 weiterhin zur Anwendung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise