In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im § 4 genannten Gegenstände aufweist. Soweit nur übersichtsweise Kenntnisse verlangt werden, ist eine rechtssystematische, auf die wesentlichen Inhalte des betreffenden Gegenstandes abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen. In den Gegenständen, die in der schriftlichen Prüfung bearbeitet wurden, sind jedenfalls genaue Kenntnisse, aufbauend auf einer Darstellung der jeweils getroffenen Erledigung, erforderlich.
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