(1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei Teilen abzulegen. Der erste Teil besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß § 2 der Verordnung über die Prüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.
Im zweiten Teil der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, auf Grund der zur Verfügung gestellten Akten:
a) im Bereich des höheren Verwaltungsdienstes dienst- und besoldungsrechtliche Probleme schwieriger Natur zu klären;
b) im Bereich des rechtskundigen Verwaltungsdienstes Rechtsprobleme schwieriger Natur zu klären.
Zu diesem Zweck sind im Falle der lit. a zusätzlich Falllösungen aus dem Bereich des im § 4 Abs. 1 lit. d genannten Gegenstands auszuarbeiten. Im Falle der lit. b ist zusätzlich eine Erledigung aus dem Bereich des im § 4 Abs. 2 lit. c genannten Gegenstands zu verfassen..
(2) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung darf nicht länger als drei Stunden dauern.
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