(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfasst den Gegenstand Allgemeines Verwaltungsrecht und Dienstrecht
mit den Fächern:
1. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes,
2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden,
3. die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
1. Bau und Erhaltung der Straßen
mit den Fächern:
a) die Kenntnis der für den Straßenbau und für die Straßenerhaltung notwendigen Vorschriften, Baustoffkunde, Vermessungskunde, Erdbau,
b) Brücken und Durchlässe,
c) Mauern,
d) Betrieb und Erhaltung von Tunnel, Signalbrücken und Überkopfwegweiser, Lärmschutzwände, Geankerte Konstruktionen, Lawinenverbauungen und Steinschlagsicherungen,
e) Straßenoberbau, Entwässerungseinrichtungen, Instandhaltung und Bepflanzung von Böschungen,
f) Park- und Rastplätze, Bankette, Gehsteige, Geh- und Radwege, Busbuchtungen, Lärmschutzeinrichtungen,
g) Sondernutzung von Straßengrund;
2. Ausrüstung, Winterdienst und rechtliche Grundlagen
mit den Fächern
a) Straßenausrüstung,
b) Winterdienst,
c) Aufgaben der Partieführung,
d) Straßenrecht und Bedienstetenschutz.
(3) Von einer Prüfung der Fächer gemäß Abs. 2 Z 1 lit.a, c und e des Gegenstandes gemäß Abs. 2 Z 1, sowie der Fächer gemäß Abs. 2 Z 2 lit.a und b des Gegenstandes gemäß Abs. 2 Z 2 ist bei Nachweis eines positiven Abschlusses des Lehrberufes “Straßenerhaltungsfachmann” durch den Kandidaten Abstand zu nehmen.
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