LandesrechtNiederösterreichVerordnungenDienstprüfung Straßenwärter in besonderer Verwendung

Dienstprüfung Straßenwärter in besonderer Verwendung

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2 § 2

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, einfache Skizzen, Berechnungen und Meldungen zu verfassen.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern.

§ 3 § 3

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfasst den Gegenstand Allgemeines Verwaltungsrecht und Dienstrecht

mit den Fächern:

1. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes,

2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden,

3. die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

1. Bau und Erhaltung der Straßen

mit den Fächern:

a) die Kenntnis der für den Straßenbau und für die Straßenerhaltung notwendigen Vorschriften, Baustoffkunde, Vermessungskunde, Erdbau,

b) Brücken und Durchlässe,

c) Mauern,

d) Betrieb und Erhaltung von Tunnel, Signalbrücken und Überkopfwegweiser, Lärmschutzwände, Geankerte Konstruktionen, Lawinenverbauungen und Steinschlagsicherungen,

e) Straßenoberbau, Entwässerungseinrichtungen, Instandhaltung und Bepflanzung von Böschungen,

f) Park- und Rastplätze, Bankette, Gehsteige, Geh- und Radwege, Busbuchtungen, Lärmschutzeinrichtungen,

g) Sondernutzung von Straßengrund;

2. Ausrüstung, Winterdienst und rechtliche Grundlagen

mit den Fächern

a) Straßenausrüstung,

b) Winterdienst,

c) Aufgaben der Partieführung,

d) Straßenrecht und Bedienstetenschutz.

(3) Von einer Prüfung der Fächer gemäß Abs. 2 Z 1 lit.a, c und e des Gegenstandes gemäß Abs. 2 Z 1, sowie der Fächer gemäß Abs. 2 Z 2 lit.a und b des Gegenstandes gemäß Abs. 2 Z 2 ist bei Nachweis eines positiven Abschlusses des Lehrberufes “Straßenerhaltungsfachmann” durch den Kandidaten Abstand zu nehmen.

§ 4 § 4

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte, die ein abgeschlossenes universitäres Vollstudium an einer Technischen Universität oder an einer Universität für Bodenkultur vorweisen können und auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues verwendet werden, Beamte mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Vollstudium und im Straßen- und Brückenbau tätige leitende Beamte bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenstand muss rechtskundig und der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenstand muss auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues als leitender Beamter tätig sein.