Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlbehörden
Vorwort
§ 1
§ 1 Landes-Hauptwahlbehörde
Für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde gebührt eine Entschädigung von € 86,50 pro Sitzung.
§ 2 § 2
§ 2 Bezirkswahlbehörde
Für die Teilnahme an Sitzungen von Bezirkswahlbehörden bei Gemeinderatswahlen gebührt eine Entschädigung von € 15,10 pro begonnener Stunde.
§ 3 § 3
§ 3 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde, LGBl. 0350/3–1, außer Kraft.