§ 1 § 1 Grundsätze der Förderung — Förderung des Landes Kärnten hinsichtlich einer beitragsfreien Kinderbetreuung
(1) Erziehungsberechtigte erhalten für ihr Kind bis zum Beginn der Schulpflicht eine Förderung für den Elternbeitrag gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, sofern das Kind
1.in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (ausgenommen Horte) oder bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut wird, die keine Förderung nach den §§ 36 bis 40 oder § 50 K-KBBG erhält,
2. seinen Hauptwohnsitz in Kärnten hat und
3. eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (ausgenommen Horte) im Bundesland Kärnten oder einem benachbarten Bundesland besucht oder bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut wird.
Die Förderung darf längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes im Sinne des § 2 des Schulpflichtgesetzes erfolgen.
(2) Als Basis für die Förderung der Elternbeiträge gilt der im Jänner 2022 kärntenweit erhobene durchschnittliche Elternbeitrag für einen Betreuungsplatz einer Kinderbildungs- und Kinderbetreuunseinrichtung. Das Land Kärnten finanziert 100% des durchschnittlich errechneten Elternbeitrages (differenziert nach Kindertagesstätte und Kindergarten) abzüglich der Verpflegungskosten.
(3) Die Trägerin erhält, unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Elternbeitrages, immer den Förderbeitrag nach § 2 der Verordnung, davon ist den Eltern jener Betrag bis zur Höhe des tatsächlichen Elternbeitrages der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung seitens der Trägerin anzurechnen. Übersteigt das Kinderstipendium den tatsächlichen Elternbeitrag der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, hat die Trägerin diese allfälligen Überschüsse zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem K-KBBG zu verwenden.
(4) Schulpflichtige Kinder haben beim Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keinen Anspruch auf die Förderung.
(5) Voraussetzung für die Förderung des Elternbeitrages ist, dass die Mindestbetreuungszeit bei Kindern, die in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreut werden, mindestens 20 Stunden pro Woche zu betragen hat.
(6) Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern bzw. von den Tagesmüttern und Tagesvätern in der für das Kindergartenjahr 2026/2027 gültigen und von der Kärntner Landesregierung bestätigten Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festgelegt. Die Elternbeiträge dürfen von den jeweiligen Trägern bzw. von den Tagesmüttern und Tagesvätern mit dem Stichtag 1. September 2026 um nicht mehr als 3,6% erhöht bzw. angepasst werden.
Rückverweise