Bei allen Wasserentnahmen in Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 2 ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 1 QZV Ökologie OG durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Mindestabfluss gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 QZV Ökologie OG gewährleistet ist.
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