Bei allen Anlagen und Querbauwerken in den Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 1 ist unbeschadet § 5 Abs. 1 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 128/2019, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die ganzjährige Durchgängigkeit gemäß § 13 Abs. 5 QZV Ökologie OG für die in Anlage 1 aufgelisteten Fischarten und Fischgrößen, entsprechend den Vorgaben des § 13 Abs. 2 Z 1 und Anlage G der QZV Ökologie OG gewährleistet ist.
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