(1) Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 1 und Anlage 2 unbeschadet allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2027 die in §§ 3 und 4 festgelegten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
(2) Bis spätestens 22. Dezember 2025 ist der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen und Anlagenteile ein den Vorgaben dieser Verordnung entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.
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