LandesrechtKärntenVerordnungenEuropaschutzgebiet „Ingolsthal“§ 1

§ 1§ 1Schutzgebiet

In Kraft seit 12. Dezember 2018
Up-to-date

(1) Die in der Stadtgemeinde Friesach gelegenen Gebietsteile werden zum Europaschutzgebiet „Ingolsthal“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Ingolsthal“ umfasst Gebietsteile Stadtgemeinde Friesach (politischer Bezirk St. Veit) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde St. Salvator gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden