Vorwort
§ 1 § 1 Schutzgebiet
(1) Die in der Stadtgemeinde Friesach gelegenen Gebietsteile werden zum Europaschutzgebiet „Ingolsthal“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Ingolsthal“ umfasst Gebietsteile Stadtgemeinde Friesach (politischer Bezirk St. Veit) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde St. Salvator gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.
§ 2 § 2 Erhaltungsziel
Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter (Anlage B).
§ 3 § 3 Erlaubte Maßnahmen
Im Europaschutzgebiet sind insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 7 erlaubt:
a) die Beibehaltung der durch die einschlägigen Gesetzesmaterien geregelte Bewirtschaftung;
b) die ortsübliche, zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, dazu zählen insbesondere:
1. Kalamitätenschäden (zB Borkenkäfer, Schneebruch u.ä) aufzuarbeiten,
2. forstschutztechnische Maßnahmen durchzuführen,
3. Naturverjüngungsmaßnahmen einzuleiten oder die Wiederaufforstung unter Verwendung von autochthonen und/oder für den jeweiligen Waldlebensraumtyp geeigneten Baumarten durchzuführen,
4. die standortangepasste Bewirtschaftung von Grünland (zB Bergmähwiesen) beizubehalten,
5. die Ausübung der Weidenutzung,
6. das Aufstellen von Bienenstöcken;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
d) sämtliche Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen, jagdlichen, fischereiwirtschaftlichen, gewerblichen und touristischen Nutzung und Erschließung sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung, Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Hochwasserschutzmaßnahmen sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern sie zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Schutzgüter im gesamten Gebiet führen;
e) die Errichtung, Nutzung, Pflege, Wartung, Instandhaltung und Erneuerung von Infrastrukturanlagen (zB Wasserversorgungsanlagen, Wasserentsorgungsanlagen, Energieversorgungsanlagen, Wege, Steige, Güterwege und Straßen, Seilbahnen, Gebäude, wie Almhütten, Viehunterstände u.ä., Wildbach- und Lawinenverbauungen etc.) und der Abbau von Stein, Lehm, Sand und Schotter für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
f) die Entnahme von Wasser aus Wasserversorgungsanlagen, deren Instandhaltung sowie deren Erneuerung;
g) die Nutzung und Instandhaltung von Quellfassungen und zugehöriger Wasserleitungen sowie deren Erneuerung und Erweiterung.
§ 4 § 4 Managementplan
(1) Die Erarbeitung eines Managementplans erfolgt auf schriftliches Verlangen der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung der betroffenen Grundeigentümer mit Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und weiterer Anspruchsgruppen in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des Managementplanes ist es, durch geeignete (Pflege)Maßnahmen einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu gewährleisten.
(3) Der notwendige Managementplan hat eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Der Managementplan wird auf Basis einer Prioritätenreihung des Landes und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Auftrag der Naturschutzabteilung des Landes erstellt.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die im Einvernehmen durchzuführende Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
§ 5 § 5 Vertragsnaturschutz
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern, Bewirtschaftern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Ertragsentgang und Bewirtschaftungserschwernis zu vereinbaren ist.
§ 6 § 6 Entschädigung
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögenrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, so wird auf die Anwendbarkeit des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (Entschädigung) verwiesen.
§ 7 § 7 Hinweise
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
§ 8 § 8 Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Ingolsthal“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 9 § 9 Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung werden umgesetzt:
1. die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 13.05.2013, S. 193, und
2. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. 158 vom 13.05.2013, S. 193.
Anlagen
Anl. 1
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 79/2018.