LandesrechtKärntenVerordnungenBeiträge der Gemeinden für die Finanzierung sonderpädagogischer Maßnahmen

Beiträge der Gemeinden für die Finanzierung sonderpädagogischer Maßnahmen

In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Höhe des von den Gemeinden eines politischen Bezirkes pro Gemeindemitglied an das Land zu leistenden Betrages zur Bestreitung des Sachaufwandes der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im politischen Bezirk entsteht, beträgt 9 Cent.

§ 2 § 2

Die Höhe des von den Gemeinden eines politischen Bezirkes pro Gemeindemitglied an das Land zu leistenden Betrages zur Bestreitung des Sachaufwandes der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im gesamten Bereich des Landes entsteht, beträgt 8 Cent.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt am 1.1.2011 in Kraft.