(1) § 1 findet keine Anwendung auf Rechtsvorschriften,
1. mit denen Gemeindenamen, Gemeindebezeichnungen oder Gemeindegrenzen geändert oder Gemeinden getrennt wurden,
2. die in Angelegenheiten gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021, ergangen sind, oder
3. die in der Anlage angeführt sind.
(2) Eine Rechtsvorschrift im Sinne des Abs. 1 umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde.
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