LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner LReg-Rechtsbereinigungsverordnung

Kärntner LReg-Rechtsbereinigungsverordnung

In Kraft seit 01. Juni 2021
Up-to-date

§ 1 § 1 Rechtsbereinigung

(1) Alle auf der Stufe von Verordnungen der Landesregierung in Geltung stehenden Rechtsvorschriften, die im Landesgesetzblatt für Kärnten kundgemacht wurden und vor dem 1. Jänner 2000 in Kraft getreten sind, werden – soweit § 2 nicht anderes bestimmt – aufgehoben.

(2) Wird eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 aufgehoben, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, die nach dem 31. Dezember 1999 in Kraft getreten sind.

§ 2 § 2 Ausnahmen

(1) § 1 findet keine Anwendung auf Rechtsvorschriften,

1. mit denen Gemeindenamen, Gemeindebezeichnungen oder Gemeindegrenzen geändert oder Gemeinden getrennt wurden,

2. die in Angelegenheiten gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021, ergangen sind, oder

3. die in der Anlage angeführt sind.

(2) Eine Rechtsvorschrift im Sinne des Abs. 1 umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde.

§ 3 § 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage

Anl. 1

Siehe LGBl Nr 46/2021