(1) Die Kehrgebietsverordnung 2011 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Kehrgebietsverordnung tritt die Kehrgebietsverordnung, LGBl. Nr. 132/1992, außer Kraft.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung für ein Kehrobjekt bestehende Beauftragung eines Rauchfangkehrers bleibt bis zum nächsten Wechsel desselben aufrecht.
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