(1) Von den Schutzbestimmungen nach § 3 Abs. 1 sind ausgenommen:
1. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung inklusive der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
2. Das Betreten oder Befahren von Grundstücken durch den Grundeigentümer für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
3. Der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im
öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserver- und
-entsorgungsanlagen, Stromversorgung, Wege, Maßnahmen zum Seen-Sanierungsprojekt Bleistätter Moor usw.) sowie schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
4. Die Errichtung von Bauwerken und baulichen Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Europaschutzgebietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur Besucherlenkung oder Bruthilfen für Vogelarten uÄ, notwendig sind;
5. Mit dem fachlichen Naturschutz abgestimmte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
6. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Organen der Kärntner Bergwacht, Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idFdG BGBl. I Nr. 83/2008;
7. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, idFdG BGBl. I Nr. 85/2009, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze;
8. Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen und die Erfüllung bescheidmäßiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 idFdG BGBl. I Nr. 123/2006, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idFdG BGBl. I Nr. 55/2007, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, idFdG LGBl. Nr. 33/2010, wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen;
9. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen.
(2) Von den Schutzbestimmungen nach § 3 Abs. 2 sind ausgenommen:
1. Mit dem fachlichen Naturschutz abgestimmte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
2. Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung aller im Rahmen des Seen-Sanierungsprojektes Bleistätter Moor errichteten Bauwerke, Flutungsräume und sonstigen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem fachlichen Naturschutz beim Amt der Kärntner Landesregierung.
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