(1) Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:
1. Das Befahren des Schutzgebietes mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art;
2. Das Eindringen in Bestände der Schwimmblattgesellschaften und Röhrichte, wie Schilf-, Binsen- und Schachtelhalmbestände, sowie das Eindringen in Moor- und Verlandungsflächen und Bruchwälder abseits der Wege;
3. Das Überfliegen des Gebietes mit Flugkörpern aller Art in einer Entfernung von weniger als 300 m zum Boden;
4. Die Erregung störenden Lärms einschließlich der Lärmerregung durch Kofferradios, CD-Players und dgl.;
5. Das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;
6. Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden sowie jeglicher Düngemittel;
7. Die Errichtung von Anlagen jeder Art wie zB Badeplätze, Stege oder Schwimmplattformen;
8. Das Einbringen von Trittplatten, Brettern, Kies udgl.;
9. Jede Beeinträchtigung des Seebodens, des Wassers und der natürlichen Pflanzenbestände durch Verschmutzungen und Einbringung von Schadstoffen aller Art;
10. Frei lebende, im Gebiet natürlicher Weise vorkommende und nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu verfolgen, zu verletzen, zu fangen, zu sammeln, zu töten oder sich anzueignen. Dieser Schutz bezieht sich auf alle ihre Entwicklungsformen und Bestandteile (Federn, Bälge usw), Brutstätten, Nester und Einstandsplätze;
11. Die Errichtung und wesentliche Änderung von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen;
12. Das Gelände (Bodenoberfläche) zu ändern, wie durch Abbau, Sprengung, Grabungen, Anschüttungen und dergleichen;
13. Wasserläufe und Wasserflächen zu ändern oder den natürlichen Wasserhaushalt auf andere Weise zu beeinträchtigen;
14. Das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen;
15. Das Anbringen von Tafeln, Inschriften und dgl., soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt;
16. Das Stapeln von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gütern;
17. Das Verlassen der öffentlichen Fahrwege mit Kraftfahrzeugen aller Art;
18. Jede Verunreinigung des Geländes.
(2) Innerhalb der in der planlichen Darstellung (Anlage B) ausgewiesenen ökologischen Vorrangzone („Flutungsbereich“) mit Betretungsverbot ist jede Nutzung und jeder menschliche Eingriff, insbesondere das Betreten und Befahren, ganzjährig verboten.
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