(1) Das Gebiet der Tiebelmündung, welches auch einen Großteil des mit Verordnung der Landesregierung vom 19.5.1959, LGBl. Nr. 30/1959 idF LGBl. Nr. 1/2003 erklärten Naturschutzgebietes Tiebelmündung sowie einen Teil des mit Verordnung der Landesregierung vom 3.2.1970, LGBl. Nr. 26/1970 idF LGBl. Nr. 1/2003 erklärten Landschaftsschutzgebietes „Ossiacher See-Ost“ umfasst, wird zum Europaschutzgebiet „Tiebelmündung“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Tiebelmündung“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden Steindorf am Ossiachersee und Ossiach (politischer Bezirk Feldkirchen) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Steindorf und Ossiach gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung – Anlage B (Maßstab 1:6.000 – DIN A3) vom März 2012 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen sowie bei den Gemeinden Steindorf am Ossiachersee und Ossiach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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