(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über vollkommen und teilweise geschützte Pilze (Pilzverordnung), LGBl. Nr. 53/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2010, außer Kraft.
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