(1) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Grundeigentümer, unter der Voraussetzung, dass er die Pilze
1. nur zum Eigengebrauch sowie
2. für Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind,
verwenden darf
(2) Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden.
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