(1)
a) Inhaber eines Handelsgewerbes im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes und
b) Pilzverarbeitungsbetriebe und dergleichen
unterliegen – im Rahmen des § 3 – im Zuge des Erwerbes, der Weitergabe, der Beförderung, des Handels und Feilbietens nicht der Mengenbeschränkung des § 3 Abs. 1 lit. c.
(2)
a) Gastronomiebetriebe und
b) Großküchen
unterliegen – im Rahmen des § 3 – im Zuge des Erwerbes, der Weitergabe und der Beförderung, nicht der Mengenbeschränkung des § 3 Abs. 1 lit. c.
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