(1) Zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht jener wildwachsenden Pilze, die nicht gemäß § 2 Abs. 1 ganzjährig vollkommen geschützt sind und den Bedingungen und Befristungen des § 3 unterliegen, ist die Verwendung von Harken, Hacken, Rechen und Gegenständen, welche die humushaltige Bodenschicht zerstören könnten, verboten.
(2) Die gesammelten Pilze sind am Fundort grob zu säubern.
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