LandesrechtKärntenVerordnungenPilzverordnung§ 3

§ 3§ 3Sammeln, Erwerb, Weitergabe, Beförderung, Handel und Feilbieten von wildwachsenden Pilzen

In Kraft seit 05. Juli 2014
Up-to-date

(1) Sämtliche wildwachsenden Pilze, die nicht gemäß § 2 Abs. 1 ganzjährig vollkommen geschützt sind, dürfen – mit Ausnahme der zeitlichen Beschränkung des Abs. 2 – ganzjährig und

a) nur zum Eigengebrauch und

b) nur von 7 bis 18 Uhr und

c) nur in einer Gesamtmenge von höchstens zwei Kilogramm pro Person und Tag

gesammelt (von ihrem Standort entfernt), erworben, weitergegeben, befördert, gehandelt und feilgeboten werden.

(2) Steinpilze (Boletus edulis, Boletus pinophilus, Boletus aestivalis) und Eierschwammerl (Cantharellus cibarius) dürfen – im Rahmen des Abs. 1 lit. a bis c – jedoch nur in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September gesammelt werden.

(3) Es dürfen nur die oberirdischen Teile (Fruchtkörper) – im Rahmen des Abs. 1 – gesammelt werden.

(4) Die unterirdischen Teile (Myzel) dürfen nicht gesammelt werden.

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