(1) Die in der Anlage angeführten wildwachsenden Pilze sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig vollkommen geschützt.
(2) Vollkommen geschützte wildwachsende Pilze dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, gehandelt oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb dieser Pilze öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Teile.
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