Anlage
(1) Das mutwillige Entfernen, Beschädigen oder Vernichten von wildwachsenden Pilzen und ihrer Wurzel-(Myzel-)Systeme ist verboten.
(2) Zum Schutz des Lebensraumes der wildwachsenden Pilze ist es in der freien Landschaft verboten, mutwillig chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger) und Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.) ein- oder aufzubringen.
(3) Das Sammeln wildwachsender Pilze in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Kernzonen eines Nationalparks und Naturzonen eines Biosphärenparks ist verboten.
(4) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von wildwachsenden Pilzen sind nicht zulässig.
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