LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010

Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010

In Kraft seit 29. Mai 2010
Up-to-date

§ 1

1. Abschnitt

Sonderregelungen

§ 1

Sonderregelungen für Verkaufsstellen bestimmter Art

Die dem Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme udgl.) und Artikeln des Trafiksortiments gewidmete Fläche in Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörther See darf pro Verkaufsstelle 500 m² nicht übersteigen. Als Verkaufsstelle im Sinne dieser Bestimmung ist eine Verkaufsstelle nur dann anzusehen, wenn sie ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich ist.

§ 2 § 2

§ 2 Gebietliche Sonderregelungen

In den Ortschaften Pörtschach am Wörther See sowie Velden am Wörther See ist in der Zeit von Christi Himmelfahrt bis einschließlich dem 2. Sonntag im September der Verkauf von Waren von Montag bis Freitag bis 22 Uhr zulässig.

2. Abschnitt

Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen mit Beschäftigung von Arbeitnehmern

§ 3 § 3

§ 3 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Saisonorten

(1) Während der Sommersaison vom 1. Mai eines Jahres bis einschließlich dem 2. Sonntag im September ist in den in der Anlage A angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfes an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 21 Uhr zulässig.

(2) Während der Wintersaison vom 1. Sonntag nach Maria Empfängnis bis einschließlich Ostermontag ist in den in der Anlage B angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfes an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr zulässig.

(3) Waren des täglichen Bedarfes sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel.

§ 4 § 4

§ 4 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in der Gemeinde Heiligenblut am Großglockner

Vom 1. Mai bis 31. Oktober ist in der Gemeinde Heilligenblut am Großglockner der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs (das sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 21 Uhr zulässig.

§ 5 § 5

§ 5 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Raststätten an

§ 5 der A 2 Südautobahn, der A 10 Tauernautobahn und der

§ 5 S 37 Klagenfurter Schnellstraße

An Sonn- und Feiertagen ist in den Verkaufsstellen im Bereich der Raststationen Eisentratten, Feistritz an der Drau, Pack, Völkermarkt, Wörthersee, Dreiländereck und St. Veit/Glan der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs (das sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel) ganzjährig durch 24 Stunden täglich zulässig.

§ 6 § 6

§ 6 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen bei Brauchtumsveranstaltungen

(1) Anlässlich der Brauchtumsveranstaltungen „Kufenstechen“ in der jeweiligen Gemeinde des unteren Gailtales, „Kranzlreiten“ in der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal und „Reiftanz“ in der Marktgemeinde Hüttenberg ist der Verkauf von Waren, die üblicherweise bei solchen Veranstaltungen angeboten werden, an Sonn- und Feiertagen im Zeitausmaß von zwei Stunden vor Beginn der Veranstaltung bis vier Stunden nach Ende der Veranstaltung zulässig.

(2) Anlässlich des Josefimarktes ist in der Ortschaft Eberndorf der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage C an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.

(3) Anlässlich des Wiesenmarktes ist in der Stadt Bleiburg der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage D an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.

(4) Anlässlich des Nikolomarktes ist in der Stadt Völkermarkt der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage E an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.

§ 7

§ 7

Beschäftigung von Arbeitnehmern

Bei den in den §§ 3 bis 6 angeführten Tätigkeiten ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes im jeweiligen Ausmaß von maximal 8 Stunden täglich zulässig. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zulässig, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

3. Abschnitt

Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern

§ 8 § 8

§ 8 Sonderregelungen für Pörtschach am Wörther See, Velden am Wörther See, Villach und Wolfsberg

(1) In den Ortschaften Pörtschach am Wörther See und Velden am Wörther See ist der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs (das sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel) an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai eines Jahres bis einschließlich dem 2. Sonntag im September in der Zeit bis 22.00 Uhr, in Pörtschach am Wörther See auch vom 1. Oktober bis zum 30. April in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.

(2) In der Stadt Villach ist der Verkauf von Ansichtskarten, Souvenirs, Devotionalien, Fotoverbrauchsmaterialien u.ä. an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai eines bis einschließlich dem 2. Sonntag im September in der Zeit von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr innerhalb der Straßenzüge Gerbergasse – Freihausgasse – Moritschstraße – 8.-Mai-Platz - Widmanngasse - Lederergasse zulässig.

(3) In der Stadtgemeinde Wolfsberg ist der Verkauf von Naturblumen im Bereich des Landeskrankenhauses Wolfsberg im Umkreis von 250 Metern, der Verkauf von Lebensmittel- und Genussmittel im Bereich des Landeskrankenhauses Wolfsberg im Umkreis von 100 Metern gemessen vom Haus mit der Adresse, Krankenhausstraße 2a, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.

§ 9

4. Abschnitt

Gesamtoffenhaltezeit

§ 9

Die Gesamtoffenhaltezeit darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.

§ 10

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 29. Mai 2010 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 46/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2005, außer Kraft.

Anlage A

Anl. 1

Bezirk Feldkirchen:

Gemeinde Albeck, Gemeinde Ossiach, Gemeinde Reichenau,

Gemeinde St. Urban, Gemeinde Steindorf am Ossiacher See,

Gemeinde Steuerberg

Bezirk Hermagor:

Gemeinde Gitschtal, Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, Gemeinde

Lesachtal

Aus der Stadtgemeinde Hermagor-

Pressegger See folgende Ortschaften:

Obervellach, Presseggen, Presseggersee, Sonnleiten, Sonnenalpe

Nassfeld, Tröpolach

Bezirk Klagenfurt-Land:

Gemeinde Keutschach am See, Gemeinde Krumpendorf am Wörther

See, Gemeinde Maria Wörth, Gemeinde Pörtschach am Wörther See,

Gemeinde Schiefling am Wörthersee, Gemeinde Techelsberg am

Wörthersee

Landeshauptstadt

Klagenfurt am Wörther See:

Von der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörther See das

innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenze liegende

Gebiet:

Ausgehend vom Schnittpunkt der Stadtgrenze im Westen mit der

Villacher Straße (Schrotturm) in östlicher Richtung entlang

der Villacher Straße (Kärntner Straße B 83) bis zur

Paternioner Brücke, von dort in westlicher Richtung entlang

des Lendkanals bis zum Schilfweg; dann in südöstlicher

Richtung den Schilfweg entlang bis zur Wörther-See-

Süduferstraße (Wörther-See-Straße L 96), diese weiter in

südlicher Richtung entlang bis zur Jugenddorfstraße, diese

weiter in südwestlicher Richtung bis zum Kinderheim

„Maiernigg-Alpe“, von dort in gerader Linie in nordwestlicher

Richtung bis zum Schnittpunkt der Wörther-See- Süduferstraße

mit der Stadtgrenze im Westen; von dort das Ostufer des

Wörthersees entlang bis zum Ausgangspunkt der Beschreibung.

Die Grenzlinie verläuft entlang der Innenseite der genannten

Straßen und des Kanals, gesehen vom Ausnahmebereich.

Bezirk Spittal an der Drau:

Gemeinde Bad Kleinkirchheim, Gemeinde Flattach, Gemeinde

Großkirchheim, Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten, Gemeinde

Mallnitz, Marktgemeinde Millstatt, Gemeinde Rennweg am

Katschberg, Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See,

Gemeinde Weißensee

Aus der Stadtgemeinde Radenthein

folgende Ortschaften:

Döbriach, Untertweng

Bezirk Villach-Land:

Gemeinde Afritz am See, Marktgemeinde Arnoldstein, Gemeinde

Arriach, aus der Marktgemeinde Bad Bleiberg die Ortschaft Bad Bleiberg, Gemeinde Feld am See, Marktgemeinde Finkenstein am

Faaker See mit Ausnahme der KG Fürnitz, Gemeinde Stockenboi

Aus der Marktgemeinde Treffen am Ossiachersee die Ortschaften

Annenheim, Kanzelhöhe Sattendorf, Treffen und Seespitz,

Marktgemeinde Velden am Wörther See

Stadt Villach:

Aus der Stadt Villach folgende Ortschaften: Drobollach am

Faaker See, Egg am Faaker See, St. Andrä

Bezirk Völkermarkt:

Marktgemeinde Eberndorf, Gemeinde Feistritz ob Bleiburg,

Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See, Gemeinde Sittersdorf

Anlage B

Anl. 1

Gemeinde Afritz am See

Gemeinde Albeck

Aus der Marktgemeinde Bad Bleiberg die Ortschaft Bad Bleiberg

Gemeinde Bad Kleinkirchheim

Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg

Gemeinde Flattach

Gemeinde Großkirchheim

Gemeinde Heiligenblut am Großglockner

Aus der Stadtgemeinde Hermagor – Pressegger See die

Ortschaften Sonnenalpe Nassfeld, Sonnleitn und Tröpolach

Gemeinde Krems in Kärnten

Gemeinde Mallnitz

Gemeinde Reichenau

Marktgemeinde Rennweg am Katschberg

Aus der Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See die Ortschaften

Annenheim, Kanzelhöhe, Sattendorf, Seespitz und Treffen

Gemeinde Weißensee

Aus der Stadtgemeinde Wolfsberg die Ortschaften Klippitztörl,

Rieding und Sankt Stefan

Anlage C

Anl. 2

Marktbereich Josefimarkt Ortschaft Eberndorf:

Kirchplatz, einschließlich dem Feuerwehrvorplatz, dem Zugang zum Stift-Torhaus, dem Parkdreieck im Bereich des Gasthofes Kolleritsch und des Kaufhauses Morocutti sowie den Straßenverbindungen zwischen Kirchplatz und der Eberndorfer Landesstraße „L 120“, dem Kreuzberglweg von der Einbindung Eberndorfer Landesstraße „L 120“ bis zur Hauseinfahrt Gojer, Kreuzberglweg Nr. 3, der Bleiburger Straße von der Marin-Kreuzung bis zur Einfahrt Unternehmen Schippel, Bleiburger Str. Nr. 40, einschließlich dem Parkplatz „Posojilnica-Bank“ und den angrenzenden Geschäftsflächen, der Bahnstraße von der Marin-Kreuzung bis zum Kreisverkehr „B 82“ sowie den Parkplätzen der „Raiffeisenkasse“, dem Vorplatz im Bereich Cafe-Paar und dem Areal des Zadruga-Marktes, Bahnstraße 57a, der Eisenkappler Straße von der Billa- Kreuzung bis zum Unternehmen Spindelböck, Eisenkappler Straße Nr. 14, und der Parkfläche beim „Rutar Center“ im Bereich des Heimwerkermarktes Völkermarkter Straße bis zur Einbindung Zufahrtsstraße „Dreo-Hügel Tatermann“ und dem 10. Oktober-Platz sowie der Verbindungsstraße zum Kirchplatz (Dreo-Hügel).

Anlage D

Anl. 2

Marktbereich Wiesenmarkt Stadt Bleiburg:

Wiesenareal nördlich der Stadt Bleiburg, Gründstücke 140/1, 140/2, 140/3, 140/5, 140/6,141/2, 148/1, 149, 150, 152 und 90/5, jeweils KG Bleiburg, sowie der 10. Oktober Platz, die gesamte Grabenstraße, die Kumeschgasse, die Postgasse, die Bahnhofstraße und der Bründlweg.

Anlage E

Anl. 2

Marktbereich Nikolomarkt Stadt Völkermarkt:

Der Hauptplatz einschließlich der B 82 Seeberg Straße beginnend bei der Liegenschaft Hauptplatz 11a (Grundstücksnummer 57, KG Völkermarkt), einschließlich des Platzes vor dem Wehrturm und der Parkplätze am Herzog-Bernhard-Platz vor der Liegenschaft Mettingerstr. 10 (Grundstücksnummer 311, KG Völkermarkt) bis zur evangelischen Kirche (Grundstücksnummer 307/4, KG Völkermarkt) sowie die 10.-Oktober-Straße beginnend vom Hauptplatz bis zur Kreuzung mit der Münzgasse.