§ 2
Wirkung
(l) Die Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (§ 4 Kärntner Raumordnungsgesetz).
(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs 1 Kärntner Raumordnungsgesetz).
(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.
(4) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für
a) das Land Kärnten,
b) die auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts und
c) die Vertreter der unter lit a und b genannten Körperschaften in den Gesellschaften, an denen diese Körperschaften beteiligt sind. Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in lit a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Abs 3 keine Anwendung.
(5) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden Weißensee und Stockenboi sind dem Gebietsstand auf Grund der Gemeindestrukturreform vom l. Jänner 1973 und dem Entwicklungsprogramm für den Raum Weißensee anzupassen.
(6) Die Landesregierung und die Gemeinden des Planungsraumes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hinzuwirken, daß die Entwicklungsmaßnahmen des Entwicklungsprogrammes (Z 3 und 4 der Anlage) im Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht werden.
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