§ 1
Planungsraum
(l) Für das Nockgebiet wird das in der Anlage enthaltene Entwicklungsprogramm festgelegt.
(2) Das Entwicklungprogramm erstreckt sich auf die Gemeinden Krems in Kärnten, Bad Kleinkirchheim, Reichenau und Albeck sowie auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Kaning in der Gemeinde Radenthein und die Gebiete der ehemaligen Gemeinden Glödnitz, Deutsch-Griffen und Metnitz in der Gemeinde Weitensfeld-Flattnitz.
(3) Das Entwicklungsprogramm Nockgebiet gilt nicht für das Schutzgebiet des "Nationalparks Nockberge", eingerichtet durch die Verordnung der Landesregierung, LGBl Nr 79/1986, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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