Vorwort
§ 1
§ 1
Planungsraum
(l) Für das Nockgebiet wird das in der Anlage enthaltene Entwicklungsprogramm festgelegt.
(2) Das Entwicklungprogramm erstreckt sich auf die Gemeinden Krems in Kärnten, Bad Kleinkirchheim, Reichenau und Albeck sowie auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Kaning in der Gemeinde Radenthein und die Gebiete der ehemaligen Gemeinden Glödnitz, Deutsch-Griffen und Metnitz in der Gemeinde Weitensfeld-Flattnitz.
(3) Das Entwicklungsprogramm Nockgebiet gilt nicht für das Schutzgebiet des "Nationalparks Nockberge", eingerichtet durch die Verordnung der Landesregierung, LGBl Nr 79/1986, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 2
§ 2
Wirkung
(l) Die Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (§ 4 Kärntner Raumordnungsgesetz).
(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs 1 Kärntner Raumordnungsgesetz).
(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.
(4) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für
a) das Land Kärnten,
b) die auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes und
c) die Vertreter der unter lit a und b genannten Körperschaften in den Gesellschaften, an denen diese Körperschaften beteiligt sind.
Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in lit a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Abs 3 keine Anwendung.
Anl. 1
Anlage
Entwicklungsprogramm Nockgebiet
I.
1. Planungsraum
Der Planungsraum Nockgebiet umfaßt das Gebiet der Gemeinde Krems in Kärnten, von der Marktgemeinde Radenthein das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kaning, die Gemeinde Bad Kleinkirchheim, die Gemeinde Reichenau, die Gemeinde Albeck und von der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz die Gebiete der ehemaligen Gemeinden Glödnitz, Deutsch-Griffen und Metnitz.
2. Raumordnungsgesetz
Für den Planungsraum gelten insbesondere folgende Entwicklungsziele aus dem Kärntner Raumordnungsgesetz:
a) Jedem Arbeitsfähigen soll es möglich sein, einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung nachzugehen.
Der Bevölkerung Kärntens soll durch die Wirtschaftsstruktur des Landes die Teilnahme an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft gesichert werden. Es ist anzustreben, die Produktivität der Landwirtschaft zu erhöhen und deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.
b) Das Verkehrsnetz ist so auszubilden, daß Kärnten in den europäischen Großraum eingegliedert wird und sich die Wirtschaft des Landes entfalten kann; auf die vorausschaubare Entwicklung, auf ein Höchstmaß an Sicherheit und auf die Schonung der Erholungsräume ist Bedacht zu nehmen.
c) Die Siedlungstätigkeit soll zur Verdichtung der Bebauung führen. Die Siedlungsräume sind entsprechend den örtlichen Bedürfnissen der Bevölkerung aufzuschließen und dem Verkehrsnetz anzugliedern.
Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfes sowie die ärztliche Betreuung sind zu gewährleisten.
Die Entfaltung des kulturellen und sozialen Lebens ist durch Einrichtungen, die diesem Zweck entsprechen, an geeigneten Orten zu sichern.
Den Erfordernissen der Erholung und der körperlichen Ertüchtigung ist Rechnung zu tragen.
d) Die Eigenart der Kärntner Landschaft sowie deren natürliche Bestimmung, auch als Erholungsraum und Grundlage des Tourismus zu dienen, ist zu bewahren.
3. Hauptziel
Der Planungsraum soll unter Beibehaltung seiner agrarischen Struktur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Fremdenverkehr erschlossen werden.
II.
1. Landschaft
Die Lebensgrundlage für die Bevölkerung des Planungsraumes ist die natürliche Landschaft des Nockgebietes. Eine Minderung des Erholungs- und Freizeitwertes des Planungsraumes und die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist zu vermeiden.
Das Gleichgewicht in der Natur ist in biologischer, wasserwirtschaftlicher und klimatischer Hinsicht zu erhalten, störende Einflüsse durch Bergbau, Industrie und Gewerbe sollen vermieden werden. Bau- und Erschließungsmaßnahmen dürfen nicht zu einer dauernden Schädigung des Gleichgewichtes im Naturhaushalt führen.
2. Bevölkerung und Besiedelung
Der Abwanderung aus dem Planungsraum ist entgegenzuwirken. Eine Erhöhung des Wohn-, Arbeits- und Freizeitwertes der Gemeindehauptorte ist anzustreben. Arbeitsplätze sollen vor allem im Wirtschaftssektor Fremdenverkehr geschaffen werden.
3. Flächenwidmungspläne
In den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden des Planungsraumes haben folgende Grundsätze Beachtung zu finden:
Baulandsbeschränkungen
a) Die Festlegung von Bauland hat so zu erfolgen, daß eine Verdichtung der Bebauung erreicht und eine Zersiedelung der Landschaft vermieden wird. Für das Bauland soll möglichst wenig Grund in Anspruch genommen werden. Es sollen nur solche Flächen herangezogen werden, die eine möglichst geringe Umweltbelastung zur Folge haben und das ökologische Gleichgewicht nicht gefährden.
b) Im Planungsraum dürfen die Überschwemmungs- und Hochwasserabflußgebiete der Lieser, der Zuflüsse zum Millstätter See und zur Mur, der Gurk und der Metnitz und deren Zubringer, die Gefährdungsbereiche der Wildbäche, die vermurungs- und lawinengefährdeten Gebiete, die Moore, die für die Siedlungswasserwirtschaft notwendigen Flächen, die Bewässerungs- und Entwässerungsgebiete, die agrarischen Operationsgebiete sowie die militärischen Sonderflächen nicht als Bauland festgelegt werden. Insbesondere ist auf die Aussagen in den Gefahrenzonenplänen Bedacht zu nehmen.
c) Bei der Festlegung von Bauland ist im gesamten Planungsraum auf die Erhaltung von hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen Bedacht zu nehmen. Böden, die für die Land- und Forstwirtschaft besondere Eignung besitzen, sollen für andere
Nutzungen nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß herangezogen werden.
d) Auf die Funktion der Nockalmstraße als Erschließungsachse für die bestehenden und geplanten Fremdenverkehrszentren ist Bedacht zu nehmen; außerhalb der Zentren dürfen für Einzelobjekte an der Straße nur Rasthäuser, Tankstellen u. dgl. vorgesehen werden.
Sonderwidmungen für den Fremdenverkehr
In den Bereichen Innerkrems—Heiligenbach Alm (Gemeinde Krems in Kärnten), Langalm (Marktgemeinde Radenthein), Grundalm—St. Oswald (Gemeinde Bad Kleinkirchheim) Rosentaler Alm, Turracher Höhe, Falkert (Gemeinde Reichenau), Hinteres Griffental, Hochrindl— Rauscheggen (Gemeinde Albeck und Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz) und Flattnitz—Guttenbrunntal (Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz) ist durch ausreichende Sonderwidmungen die Errichtung von Fremdenverkehrsbetrieben und -einrichtungen zu ermöglichen.
Verkehrsflächen
a) Verkehrsflächen sind so festzulegen, daß die für die Erholung geeigneten Gebiete vom Durchgangsverkehr freigehalten werden; für ausreichende Straßenverbreiterungsflächen ist im Bereich von Schwerpunkten vorzusorgen.
b) Zufahrtsstraßen sollen nur bis zu den touristischen Zentren geführt und ausgebaut werden.
c) In der Almregion sind nur die für die Land- und Forstwirtschaft notwendigen Bringungswege zu errichten.
d) Im gesamten Planungsraum, insbesondere in den Fremdenverkehrsschwerpunkten, sind Parkplätze in genügender Anzahl und ausreichender Größe festzulegen.
Grünland
a) In den Gemeindehauptorten Eisentratten, Radenthein, Bad Kleinkirchheim, Ebene Reichenau, Sirnitz und Weitensfeld sind Grünflächen für Sportanlagen festzulegen.
b) Auf die Möglichkeit der Ausübung des Wintersportes ist Bedacht zu nehmen.
III.
1. Verkehr
Zur Verbindung der Zentren des Planungsraumes ist die Schaffung einer Straßenverbindung von der Tauernautobahn bis zur Flattnitz erforderlich.
Ausgehend von der Hauptverbindung durch das Nockgebiet sind weitere Verkehrswege zu schaffen, um die geplanten Fremdenverkehrszentren an das Hauptverkehrsnetz anzuschließen.
Die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verkehrswege ist zu erhöhen, um die Verkehrsbedienung zu verbessern.
Bei der verkehrsmäßigen Erschließung sind folgende Grundsätze einzuhalten:
a) Die Verkehrswege sollen die notwendige Fahrbahnbreite aufweisen und sich harmonisch in die Landschaft einfügen. Auch die zkünftigen Siedlungszentren sollen durch Umfahrungsstraßen vom Durchzugsverkehr freigehalten werden.
b) In den Fremdenverkehrszentren und an den Aussichtspunkten sind ausreichende Parkplätze vorzusehen.
2. Wasserversorgung
Auf die Sicherstellung von Wassergewinnungsgebieten ist Bedacht zu nehmen. Um eine ausreichende Trinkwasserversorgung für die bestehenden und geplanten Siedlungsgebiete sicherzustellen, sind die hiefür erforderlichen Grundwassergebiete und Quellen samt ihren Einzugsgebieten zu erfassen und ihre wasserrechtliche Sicherstellung anzustreben.
In den Siedlungsgebieten soll die Wasserversorgung durch Gemeindewasserversorgungsanlagen oder genossenschaftliche Wasserversorgungsanlagen erfolgen; überörtliche Anlagen sind anzustreben.
3. Abwasserbeseitigung
In jedem Siedlungsgebiet soll die Abwasserbeseitigung durch eine gemeinsame Kanalisationsanlage mit zentraler vollbiologischer Kläranlage erfolgen; überörtliche Anlagen sind anzustreben.
4. Wildbach- und Lawinenverbauung
Bei der Anlage von Siedlungen, Verkehrswegen und Aufstiegshilfen ist den Gefahrenzonen nach dem Forstgesetz, BGBl. Nr 440/1975, auszuweichen. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn durch Schutzvorkehrungen die Sicherheit gewährleistet wird.
Die Anlage von Aufstiegshilfen und Schipisten darf nur nach vorheriger Klärung der Lawinensicherheit vorgenommen werden.
Bei der Anlage von Siedlungen, Verkehrswegen, Aufstiegshilfen und Schipisten ist die Entstehung von Erosionen und Rutschungen durch Erd- und Felsbewegungen zu vermeiden.
5. Schutz gegen Lärm und Verunreinigung von Landschaft, Luft und Wasser
Anlagen und Einrichtungen, die eine Umweltverschmutzung oder Lärmbelästigung bewirken können, sind so zu situieren, daß die negativen Auswirkungen solcher Anlagen und Errichtungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Grundwasser, Quellen sowie stehende und fließende Gewässer sind vor jeder Verunreinigung zu schützen.
IV.
l. Land- und Forstwirtschaft
Die Produktivitätsverbesserung der Landwirtschaft im Planungsraum soll den besonderen Zielen für das Entwicklungsgebiet, nämlich der Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, entsprechen.
Im Planungsraum sollen die bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe sowie die Zu- und Nebenerwerbsbetriebe erhalten bleiben und auch die Nebenerwerbsbetriebe zur Aufrechterhaltung einer entsprechenden Siedlungsdichte sowie zur weiteren Betreuung der Kulturlandschaft beitragen. Der land- und forstwirtschaftliche Grundverkehr ist daher auf die Erhaltung und Schaffung leistungsfähiger Betriebe auszurichten.
Der Ertrag des Waldes und der Landwirtschaft soll gesteigert werden. Hiezu ist die Verbesserung der Besitzstruktur durch die Aufstockung ökonomischer Grenzbetriebe anzustreben und auf die verkehrsmäßige Erschließung der Betriebe und Wirtschaftsflächen Bedacht zu nehmen.
Die Bemühungen um die Trennung von Wald und Weide sind fortzusetzen, um den Zuwachs des Waldes zu erhöhen, den Wasserhaushalt zu verbessern und Erosionsschäden zu vermindern.
2. Handel und Gewerbe
In den Fremdenverkehrszentren soll die Schaffung von neuen und die Verbesserung der Qualität bestehender, den Fremdenverkehr begleitender Dienstleistungseinrichtungen angestrebt werden.
V.
1. Fremdenverkehr
Im Planungsraum sollen die folgenden Orte zu touristischen Haupt- oder Nebenzentren für den Sommer- und Winterfremdenverkehr entwickelt werden:
Krems in Hauptzentrum — Innerkrems
Kärnten: Nebenzentrum — Heiligenbachalm
Bad Kleinkirch- Hauptzentrum - Bad Kleinkirchheim
heim: Nebenzentrum — St. Oswald
Nebenzentrum — Grundalm
Reichenau: Hauptzentrum — Reichenau-Turrach
Nebenzentrum — Falkert
Nebenzentrum — Rosentaler Alm
Nebenzentrum — St. Lorenzen
Weitensfeld-Flattnitz: Hauptzentrum — Flattnitz
Albeck: Hauptzentrum — Sirnitz-Hochrindl
Radenthein: Nebenzentrum — Langalm
2. Wintersport und Wintererholung
Schwerpunkträume für den Wintersport und für die Wintererholung sind die Gebiete:
a) Innerkrems — Heiligenbachalm
b) Grundalm — Langalm — St. Oswald — Rosentaler Alm — Falkert
c) Bad Kleinkirchheim mit Ausstrahlung in den Raum Arriach-Innerteuchen, Feld am See, Afritz und Radenthein
d) Turracher Höhe — Flattnitz — Hochrindl
Diese Schwerpunkträume sollen mit Einrichtungen für den Wintersport und für die Wintererholung, insbesondere mit Schiliften, Pisten, Langlaufloipen, Schibobbahnen, Rodelbahnen u. ä., ausgestattet werden.
Die Errichtung von Schiliften und Pisten, von Schiabfahrten, Langlaufloipen u. dgl. hat unter geringstmöglicher Störung des natürlichen Landschaftsgefüges auf der Grundlage von von Expertengutachten zu erfolgen.
VI.
Maßnahmen
In den Gemeinden des Planungsraumes sollen die verkehrsmäßige Erschließung, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Schaffung von Einrichtungen für den Fremdenverkehr, einschließlich derjenigen für den Wintersport, entsprechend ihrer Dringlichkeit erfolgen. Dabei ist davon auszugehen, daß zuerst die bestehenden Zentren die erforderliche Grundausstattung erhalten.