§ 1
Die in Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen sowie an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind zur finanziellen Unterstützung sozial bedürftiger Schüler anläßlich der Teilnahme an mindestens fünftägigen Schulveranstaltungen im Budgetrahmen der sonstigen Förderung des Unterrichtes zu verwenden.
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