Vorwort
§ 1
§ 1
Die in Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen sowie an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind zur finanziellen Unterstützung sozial bedürftiger Schüler anläßlich der Teilnahme an mindestens fünftägigen Schulveranstaltungen im Budgetrahmen der sonstigen Förderung des Unterrichtes zu verwenden.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.