LandesrechtKärntenVerordnungenVerwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

In Kraft seit 16. März 1996
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die in Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen sowie an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind zur finanziellen Unterstützung sozial bedürftiger Schüler anläßlich der Teilnahme an mindestens fünftägigen Schulveranstaltungen im Budgetrahmen der sonstigen Förderung des Unterrichtes zu verwenden.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.