LandesrechtKärntenVerordnungenWaldhammermarke§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Januar 1977
Up-to-date

§ 1

Für die behördliche Holzauszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, der die in der Anlage A dargestellte Schildform und Größe bei einer Höhe von 33 mm und einer Breite von 31 mm aufweist, mit dem Rindenstücke in Form dieser Marke aus dem ausgezeigten Baume herausgestanzt werden können.

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