Vorwort
§ 1
§ 1
Für die behördliche Holzauszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, der die in der Anlage A dargestellte Schildform und Größe bei einer Höhe von 33 mm und einer Breite von 31 mm aufweist, mit dem Rindenstücke in Form dieser Marke aus dem ausgezeigten Baume herausgestanzt werden können.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
§ 3
§ 3
Mit dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. Jänner 1963, LGB1. Nr 18, außer Kraft.