§ 2
(1) Die Sprengel für die Polytechnischen Schulen in Kärnten sind in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Schulsprengel nach dem § 1 beziehen, und in den Polytechnischen Schulen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 11. Dezember 1990, LGBl Nr 5/1991, mit der die Sprengel für die Polytechnischen Lehrgänge in Kärnten festgesetzt werden, außer Kraft.
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