§ 1
Plangrundlage
(1) Als Plangrundlage für Teilbebauungspläne sind ausreichend lichtechte Reproduktionen der Katastermappen in den Maßstäben 1:200, 1:500 oder 1:1000 zu verwenden.
(2) Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (297 mm x 210 mm) aufzuweisen; größere Pläne müssen auf das Format A4 faltbar sein.
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